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Allgemeine Geschäftsbedingungen – GFA Vermögensverwaltung GmbH

Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und der GFA Vermögensverwaltung GmbH

1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der

Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen

(1) Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den Geschäftsstellen der GFA Vermögensverwaltung GmbH (im folgenden GFA genannt). Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (z. B. für das Wertpapiergeschäft ) Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrages mit dem Kunden vereinbart.

(2) Änderungen
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksam werdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der GFA im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksam werdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die GFA in ihrem Angebot besonders hinweisen.


2. Bankgeheimnis und Bankauskunft

(1) Bankgeheimnis
Die GFA ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die GFA nur weiterergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten (z.B. durch das GWG) oder der Kunde eingewilligt hat oder die GFA dazu befugt ist.

(2) Bankauskunft
Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der GFA anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.

(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft
Die Depotbank des Kunden (z.B. AAB oder DAB) ist in bestimmten Fällen befugt über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen. Näheres hierzu ist in den AGB´s der Depotbank(en) geregelt.


3. Haftung der GFA; Mitverschulden des Kunden

(1) Haftungsgrundsätze
Die Bank haftet bei der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (z. B. durch Verletzung der in dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mltwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die GFA und der Kunde den Schaden zu tragen haben.

(2) Weitergeleitete Aufträge

Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die GFA einen Dritten (z.B. Depotbank) mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die GFA den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betriftt z. B. die Weiterleitung von Depoteröffnungsunterlagen. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der GFA auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.

(3) Störung des Betriebs

Die GFA haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im ln- oder Ausland) eintreten.


4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden

Der Kunde kann gegen Forderungen der GFA nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden

Nach dem Tod des Kunden kann die GFA zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen zur Weiterleitung an die jeweiligen Banken verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der GFA in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die jeweiligen Banken wiederum dürfen denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments-vollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten.


6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden

(1) Geltung deutschen Rechts
Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der GFA gilt deutsches Recht

(2) Gerichtsstand für Inlandskunden
Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die GFA diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

(3) Gerichtsstand für Auslandskunden

Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.


Mitwirkungspflichten des Kunden

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Mitteilung von Änderungen
Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der GFA Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der GFA erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z. B. in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.

(2) Klarheit von Aufträgen

Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet sein.

(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrags
Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für nötig, hat er dies der GFA gesondert mitzuteilen. Hierbei sind jedoch dann sonstige Rücktrittsfristen (z.B. telefonischer Beratung) zu beachten.

(4) Ausführungsplätze
Mit Ihrem Vertrag erhalten Sie:

  • Im Rahmen einer Depoteröffnung bei der Augsburger Aktienbank AG die Broschüre „Informationen für Wertpapierkunden und –interessenten der Augsburger Aktienbank AG“, Darstellungen zu den Ausführungsplätzen dort auf S. 6.
  • Im Rahmen einer Depoteröffnung bei der DAB in den Darstellungen zu den Ausführungsplätzen in den AGBs auf Seite 13 III

Darüber hinaus sind wir gehalten, Ihnen unsere "Best-Execution-Policy", also die Grundsätze zur bestmöglichen Auftragsausführung, zugänglich zu machen. Da wir selbst keine Aufträge direkt an den Börsen ausführen, sondern uns dafür der mit uns zusammenarbeitenden Vertragspartner, Augsburger Aktienbenk AG und DAB bedienen, haben wir unsere Vertragspartner (die Ihr Konto bzw. Ihr Depot führenden Stellen) im Hinblick auf Ausführung, Preis, Leistung überprüft. Nähere Hinweise dazu und zu den Kosten finden Sie in unserem Merkblatt "Wichtige Hinweise zum Wertpapiergeschäft", dort unter der Rubrik C "Ausführungswege (Best Execution)“.

(5) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank u./o. GFA
Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.

(6) Benachrichtigung der Bank u./o. GFA bei Ausbleiben von Mitteilungen
Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank u./o. GFA unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapier-abrechnungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von Aufträgen des Kunden oder über Zahlungen, die der Kunde erwartet).


Kosten von Dienstleistungen durch die GFA

8. Zinsen, Entgelte und Auslagen

(1) Auslagen
Die GFA ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die GFA in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti).


Kündigung

9. Kündigungsrechte des Kunden

(1) Jederzeitiges Kündigungsrecht
Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund

Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der GFA, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

(3) Gesetzliches Kündigungsrecht
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.


10. Kündigungsrechte der GFA

(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Die GFA kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die GFA auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung eines Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der GFA deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der GFA von erheblicher Bedeutung waren.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.

(3) Abwicklung nach einer Kündigung
Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die GFA dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist.


Schutz der Einlagen

11. Einlagensicherungsfonds

(1) Unser Institut ist nicht berechtigt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. Unser Institut gehört aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen - EdW an.

EdW
10865 Berlin
Telefon: 030/203699-0
Fax: 030/203699-5630
e-mail: mail@e-d-w.de
Internet: www.e-d-w.de

Weitere Informationen, insbesondere über die Bedingungen der Sicherung einschließlich der für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne kostenlos zur Verfügung.

(2) Schutzumfang
Die von der GFA für die Eröffnung von Wertpapier-Depots vermittelten Depotbanken sind dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken eV. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin-, und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt 30 % des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der jeweiligen Depotbank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden. Bei der Vermittlung von Tages- o. Festgeldkonten werden dem Kunden die jeweiligen Regelungen des entsprechenden Einlagensicherungsfonds mitgeteilt. Er wird darauf hingewiesen die entsprechenden Sicherungsgrenzen nur auf eigenes Risiko hin überschreiten zu können.

(3) Ausnahmen vom Einlegerschutz
Nicht geschützt sind Forderungen, über die die jeweilige Depotbank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z. B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.

(4) Ergänzende Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds

Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

(5) Forderungsübergang

Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Depotbank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

Stand 12/2009


PDF-Datei der AGB's – GFA Vermögensverwaltung GmbH

 
 
 
 
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